Haftung auf Reitturnieren – Ein Überblick

Juristisch gesehen ist das Verladen eines Pferdes „schon dem Grunde nach ein besonders gefahrträchtiger Vorgang
Foto: Adobe Stock

Die aktuelle Turniersaison ist in vollem Gange und stellt einen guten Anlass dar, ausgewählte Entscheidungen der Rechtsprechung und aktuelle Regelwerksänderungen betreffend den Turniersport zu beleuchten.

Mitverschulden beim Verladen

(LG Münster, Urteil v. 31.07.2019, Az. 4 O 534/16)

Eine typische Turniersituation: Jemand bittet um Hilfe beim Verladen seines Pferdes – Selbstverständlich unterstützt man gerne.

Was ist aber, wenn ich einem (anderen) Turnierteilnehmer beim Verladen helfe und dabei von dem Pferd verletzt werde? Kann ich dann meine Schäden von dem Pferdehalter ersetzt verlangen?

Das LG Münster entschied im Jahr 2019 über einen Fall, bei dem eine Reiterin beim Versuch, ein fremdes Pferd zu verladen, verletzt wurde. Nachdem ein erster Versuch bereits fehlgeschlagen war, hielt sich die Helfende bei dem zweiten Versuch im Abstand von ca. 1 m hinter oder seitlich hinter dem Pferd auf. Das Pferd trat aus und verletzte diese am Kopf.

Das Gericht entschied, dass die Geschädigte keinen Anspruch gegen den Pferdehalter auf Ersatz ihrer Schäden hat.

Vielen Pferdehaltern ist bekannt, dass sie für die Schäden, einzustehen haben, die durch ihr Pferd verursacht werden, selbst dann, wenn ihnen selbst kein Verschulden zur Last gelegt werden kann.

Hintergrund dieser generellen Haftung ist, dass von Pferden als (Flucht-)Tieren eine unberechenbare Tiergefahr (z.B. in Form von Scheuen, Durchgehen, Ausschlagen, Beißen) ausgeht und für solche, durch dieses Risiko verwirkliche Schäden der Halter und kein Dritter aufkommen soll.

Das Gericht hat in seinem Urteil ausgeführt, dass es sich beim Verladen eines Pferdes schon dem Grunde nach um einen besonders gefahrträchtigen Vorgang handele. Darüber hinaus habe die Geschädigte eine Situation erhöhter Verletzungsgefahr herbeigeführt, obwohl sie die Gefahr hätte erkennen und vermeiden können. So wusste diese, dass es bereits beim erstmaligen Verladeversuch zu erheblichen Problemen gekommen ist und hielt sich dennoch als erfahrene Reiterin im Gefahrenbereich der Hinterhufe des Pferdes auf.

Der vom LG Münster entschiedene Fall zeigt, dass dem Grundsatz der Tierhalterhaftung dann Grenzen gesetzt sind, wenn sich der Geschädigte selbst nicht ordnungsgemäß verhält, er seine Schädigung mit zu verschulden hat. In diesem Fall haftet der Pferdehalter nicht oder hat einen geringeren Ersatz zu zahlen.

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